AGB

 

HIGH GAIN Veranstaltungstechnik [Stand 10/09]

I. Für alle gemieteten Geräte und Materialien verbleibt der Vermieter uneingeschränkt Eigentümer.

II. Weiterveräußerung, Sicherungsübereignung, Verpfändung oder anderweitige Belastungen sind nicht zulässig und dem Vermieter gegenüber unwirksam. Jede Untervermietung ist nicht gestattet. Das gleiche gilt für eine sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte. Für den Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Mieter, eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 200,00 zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

III. Der Vermieter leistet Gewähr dafür, daß die vermietete Anlage funktionstüchtig ist und verpflichtet sich, sie während der Mietdauer in funktionstüchtigem Zustand zu halten. Ist ein Anlagenteil funktionsuntüchtig, so ist dem Vermieter Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben oder ein anderes, gleichartiges Gerät zur Verfügung zu stellen. Ist dies nicht möglich, so ist der Mieter von der Entrichtung des Mietzinses für dieses Anlagenteil von dem Tag an befreit, an dem er etwaige Mängel der Anlage und deren Gebrauchsunfähigkeit dem Vermieter mitteilt. Der Mieter ist gehalten, die Anlage zwecks Durchführung der Reparatur oder des Austausches auf eigene Kosten in die Geschäftsräume des Vermieters zu schaffen.

IV. Der Vermieter haftet nicht für etwaige Folgeschäden oder Regreßansprüche, die aus einer Funktionsuntüchtigkeit von Mietgeräten entstehen.

V. Der Vermieter ist berechtigt, die Überlassung der Mietsache von der Zahlung eines angemessenen Mietvorschusses und einer Kaution abhängig zu machen.

VI. Der Mieter darf die Rückgabe der Mietsache nicht von der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts abhängig machen. Die Mietsache ist nach Vertragsablauf ohne besondere Aufforderung dem Vermieter zurückzugeben und zwar in dem Zustand, in welchem sie der Mieter erhalten hat.

VII. Bei Selbstabholung stehen die Geräte dem Mieter ab 13.00 Uhr zur Verfügung. Die Rückgabe muß soweit nicht anders festgelegt, zum vereinbarten Datum zwischen 11.00 und 12.00 Uhr erfolgen. Überlassung und Rückgabe der Mietsache erfolgen jeweils in den Geschäftsräumen des Vermieters.

VIII. Bei verspäteter Rückgabe ist der Mieter verpflichtet, pro verspätetem Tag den jeweiligen Tagesmietpreis zzgl. 20% zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Besteht Streit zwischen den Parteien, wer eine Verschlechterung oder den Untergang der Mietsache zu vertreten hat, so trifft die Beweislast den Mieter.

IX. Der Mieter verzichtet auf das Recht der Aufrechnung mit den Mietzinsansprüchen des Vermieters. Der Mieter ermächtigt den Vermieter schon jetzt, bei vertragswidrigem Gebrauch durch den Mieter die Mietsache auf Kosten des Mieters wieder abholen zu lassen, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung hierüber bedarf.

X. Ist der Mieter trotz Zahlungsaufforderung mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug, so kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Der Mieter ist, ohne daß es einer Inverzugsetzung bedarf, mit der Zahlung in Verzug, sofern die Rechnung(en) nicht binnen 30 Tagen nach Erstellung ausgeglichen sind. Für entstandene Schäden an der Mietsache oder bei Verlust der Mietsache ist vom Mieter Ersatz zu leisten und zwar auch, wenn den Mieter kein Verschulden trifft (z.B. höhere Gewalt, Diebstahl, Brand, Wasser).

XI. Die Schadenersatzverpflichtung umfaßt den unmittelbaren Sachschaden sowie den Mietausfall bis zur Wiederbeschaffung bzw. Reparatur. Die Haftung für die Mietsache beginnt mit der Abholung beim Vermieter bzw. bei der Anlieferung durch den Vermieter und endet bei Rückgabe bzw. nach Abholung. Dies gilt auch für den Fall, daß zur Bedienung der Geräte eigenes oder beauftragtes Personal des Vermieters vor Ort ist. Ausgenommen davon sind Beschädigungen an Geräten oder Materialien, die vom Personal der Vermieters direkt verursacht wurden. Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietdauer eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

XII. Änderungen des Mietvertrages sowie sonstige Zusagen und abweichende Absprachen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Weiterhin sind beide Seiten verpflichtet, eine einverständliche Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck und Erfolg der unwirksamen Bestimmungen in den Grenzen des AGB Gesetzes soweit wie möglich entspricht.

XIII. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Neubrandenburg. Ist der Vertragspartner nicht Vollkaufmann, vereinbaren die Parteien für das Mahnverfahren die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Neubrandenburg. Durch seine Unterschrift des Angebotes/ Mietvertrages erkennt der Mieter die vorstehenden Bedingungen an.

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